Gesetzliche Grundlagen
Wichtige Grundlagen unserer Arbeit regeln unter anderem:
- das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung vom 22.02.2013
- der Erlass zur Unterrichtsorganisation an den Förderschulen für Geistigbehinderte mit den
Änderungen vom 01.08.2012
- neuer Lehrplan für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung des Bayrischen
Staatsministeriums für Unterricht und Kultus übernommen vom Kultusministerium
Sachsen- Anhalt, Gültigkeitsbeginn 1.08.2022
- die Verordnung über die
sonderpädagogische Förderung vom 02.08.2005
Anliegen des Lehrplans sind:
(Zitat, Lehrplan für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, S. 1, Bayrisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 8. Juli 2003)
→ „Bildung für alle Schülerinnen und Schüler, unabhängig vom Schweregrad ihrer
Beeinträchtigung – jeder Lernbereich enthält eine große Vielfalt und Bandbreite
möglicher Themen und Lerninhalte.
→ Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes und Lebensalters - der Lehrplan gibt
in allen Lernbereichen Hinweise auf altersgemäße und entwicklungsbezogene
Lernangebote mit dem Ziel, einer möglichst selbstbestimmten Lebensgestaltung
→ Moderne Lerninhalte – Lernbereich Medien, Gemeinsames Lernen, Sexualerziehung,
Unterstützte Kommunikation, Lernbereich Kunst, Phonologisches Bewusstsein im
Lernbereich Deutsch.
→ Integrativer und offener Unterricht…“
Eine differenzierte Planung ist notwendig, da in der Unterrichtsarbeit die Inhalte und Ziele der Rahmenrichtlinien möglichst umfassend umgesetzt werden müssen und dabei die unterschiedliche Lernausgangslage eines jeden Schülers berücksichtigt werden muss. Die Planungsarbeit setzt Überlegungen auf verschiedenen Ebenen voraus.
Übersicht Planungsgrundlagen:
Rahmenlehrplan
↓
Schulkonzept
Schuljahresarbeitsplan
↓
Stufenplan
Vorhaben der Stufen im Trimester
↓
Trimesterplan
Zuordnung von Grobzielen und Lerninhalten
↓ ↓
Unterrichtsplanung Individualplan
Unterrichtseinheiten, Gutachten,
Feinziele Gutachtenfortschreibung
Diese gesetzlichen Regelungen klären unter anderem das Recht auf Bildung, die Schulpflicht, den Auftrag der Schule und die Beschulungsmöglichkeiten von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.